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AGBs

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KFZUP GmbH Motorschaden

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KFZUP GmbH

    Stand: 26.03.2026

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Auftragserteilungen, Fahrzeugabholungen, Diagnosen, Motorinstandsetzungen, Motorüberholungen, Reparaturen, Prüfungen, Transportleistungen, Reklamationsbearbeitungen sowie sonstige Werkstatt- und Nebenleistungen der KFZUP GmbH.

    Anbieterin ist die KFZUP GmbH, Geschäftsführerin: Diana Jakobs-Peltz, Hillegosser Str. 42, 33719 Bielefeld, Deutschland, E-Mail: werkstatt@kfzup.de, Website: www.kfzup.de.

    § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde.

    (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    (3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KFZUP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

    § 2 Vertragsschluss, Angebotsannahme, Auftragserteilung, Einbeziehung der AGB

    (1) Anfragen des Kunden, telefonische Vorgespräche, Nachrichten, Übersendung von Fotos, Videos oder Fahrzeugdaten stellen noch keinen Vertragsschluss dar.

    (2) Auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen erstellt KFZUP ein Angebot, einen Kostenvoranschlag oder eine vorläufige Leistungsbeschreibung. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angebote freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung des Fahrzeugs.

    (3) Der Vertrag kommt in der Regel wie folgt zustande:

    a) der Kunde fragt eine Leistung an;
    b) KFZUP übersendet ein Angebot in Textform;
    c) der Kunde nimmt das Angebot in Textform, insbesondere per E-Mail, an;
    d) anschließend übersendet KFZUP ein PDF-Dokument „Abholung / Auftragserteilung“ oder ein gleichwertiges Auftragsformular;
    e) der Kunde ergänzt dieses vollständig und sendet es zurück bzw. bestätigt es;
    f) spätestens mit Rücksendung, Fahrzeugabholung oder Beginn der Arbeiten kommt der Vertrag zustande.

    (4) Mit Annahme des Angebots, spätestens mit Rücksendung der Auftragserteilung, erkennt der Kunde diese AGB als Vertragsbestandteil an. Auf die Geltung dieser AGB wird im Angebot, in der Auftragserteilung und/oder in weiteren Vertragsunterlagen hingewiesen.

    (5) Individuelle Abreden haben Vorrang, bedürfen jedoch mindestens der Textform.

    § 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

    (1) Gegenstand des Vertrags ist die im individuellen Angebot, Auftrag oder Nachtrag konkret bezeichnete Werkleistung.

    (2) Eine Motorinstandsetzung oder Motorüberholung bedeutet – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – die fachgerechte Instandsetzung der konkret beauftragten Motorbaugruppen oder der konkret beauftragten Schadensursachen mit dem Ziel, die vereinbarte technische Funktion wiederherzustellen.

    (3) Allgemeine Auflistungen in Angeboten, Arbeitsbeschreibungen oder Instandsetzungsprotokollen dienen der Beschreibung eines üblichen oder typischen Reparaturablaufs. Sie stellen keine Zusage dar, dass sämtliche dort genannten Leistungen bei jedem Fahrzeug tatsächlich erforderlich oder tatsächlich ausgeführt werden.

    (4) Ziel der Instandsetzung ist die Wiederherstellung eines ordnungsgemäß funktionsfähigen Zustands des beauftragten Motors bzw. der beauftragten Baugruppe. Soweit einzelne Bauteile technisch in Ordnung sind, keine schadensursächliche Funktion haben oder aus Gründen der Originalität nicht zwingend ersetzt werden müssen, ist KFZUP nicht verpflichtet, diese ohne gesonderten Auftrag zu erneuern oder zu bearbeiten.

    (5) Nicht Bestandteil des Vertrags sind – soweit nicht ausdrücklich im Angebot, Nachtrag oder Auftrag genannt – insbesondere:

    a) Steuerkette, Zahnriemen, Spannrollen, Umlenkrollen, Wasserpumpe;
    b) Turbolader, Injektoren, Hochdruckpumpe, Sensoren, Elektronik, Steuergeräte;
    c) Nebenaggregate, Anbauteile, Getriebeteile, Kupplungsteile, Abgaskomponenten;
    d) nicht ausdrücklich beauftragte Prüf-, Austausch-, Reinigungs- oder Erneuerungsarbeiten.

    § 4 Versteckte Schäden, Zusatzarbeiten, Preisänderungsvorbehalt

    (1) Angebote beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren oder vom Kunden mitgeteilten Schadensbild. Erst nach Demontage, Zerlegung, Reinigung, Vermessung oder weiterer Diagnose können zusätzliche Schäden, Verschleißzustände, Materialermüdungen oder Folgeschäden festgestellt werden.

    (2) Werden solche zusätzlichen Befunde festgestellt, ist KFZUP berechtigt, dem Kunden eine ergänzende Kalkulation, einen Nachtrag oder ein neues Angebot zu unterbreiten.

    (3) Preisänderungen aufgrund nachträglich erkannter Schäden, insbesondere an Nockenwellen, Kurbelwellen, Ventiltrieb, Zylinderkopf, Motorblock oder vergleichbaren Bauteilen, bleiben vorbehalten.

    (4) Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Freigabe des Kunden ausgeführt, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

    § 5 Fahrzeugabholung, Transport, kostenloser Abholradius

    (1) Sofern im Angebot vorgesehen, kann KFZUP eine Fahrzeugabholung oder Rückführung organisieren.

    (2) Eine kostenfreie Abholung oder Rückführung gilt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nur innerhalb eines Radius von bis zu 100 km ab dem Sitz der KFZUP GmbH.

    (3) Für weiter entfernte Fahrten, Sonderfahrzeuge, erschwerte Abholsituationen, Maut, Fähren, Nachtfahrten, Wartezeiten oder sonstige Zusatzaufwendungen fallen zusätzliche Transportkosten an, die gesondert berechnet oder vorab im Angebot berücksichtigt werden.

    (4) Der Kunde ist verpflichtet, korrekte Angaben zum Standort, Zustand, zur Beweglichkeit, zu Umbauten, Abmessungen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs zu machen. Mehrkosten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben trägt der Kunde.

    § 6 Dokumentation des Fahrzeugzustands, Reinigung, Wertsachen, Mitwirkungspflichten des Kunden

    (1) Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs vor Übergabe, spätestens jedoch bis 4 Stunden vor Abholung oder Anlieferung, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten vollständig zu dokumentieren.

    (2) Die Dokumentation soll insbesondere Karosserie, Lack, Dellen, Beulen, Kratzer, Felgen, Reifen, Scheiben, Innenraum, Ladefläche, Sonderaufbauten, Kofferraum sowie sonstige optisch erkennbare Zustände umfassen.

    (3) Zur besseren Sichtbarkeit und Beweissicherung hat der Kunde das Fahrzeug vor der Dokumentation und Übergabe außen und innen angemessen zu reinigen. Der Innenraum und der Außenbereich sollen so vorbereitet werden, dass vorhandene Spuren, Schäden und Gebrauchszustände eindeutig erkennbar sind.

    (4) Die Dokumentation soll durch Fotos und Videos mit erkennbarer Datumszuordnung erfolgen. Soweit technisch möglich, sollen unveränderte Metadaten erhalten bleiben.

    (5) Erfolgt eine Dokumentation nicht oder nicht ausreichend, übernimmt KFZUP keine Gewähr dafür, dass später behauptete optische Veränderungen, Kratzer, Dellen, Lackschäden, Felgenschäden, Reifenschäden, Verschmutzungen oder Schäden im Innenraum dem Verantwortungsbereich von KFZUP zugeordnet werden können. Ansprüche bestehen dann nur, soweit der Kunde einen Schaden und dessen Verursachung durch KFZUP konkret nachweist.

    (6) Der Kunde ist verpflichtet, vor Übergabe sämtliche Wertsachen, Bargeld, Unterlagen, Geräte, Datenträger, lose Gegenstände, Zubehör und persönliche Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen.

    (7) Für zurückgelassene Gegenstände haftet KFZUP nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    (8) Bemerkt der Kunde nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Schaden, den er vor Übergabe nicht festgestellt hatte, hat er KFZUP dies unverzüglich per E-Mail mitzuteilen und die vor Übergabe erstellte Foto- und Videodokumentation einzureichen. Bei größeren Dateien kann die Übersendung ergänzend per WhatsApp erfolgen; maßgeblich für die formgerechte Anzeige bleibt die Bestätigung bzw. Einreichung per E-Mail.

    § 7 Probefahrten, Erprobungsfahrten, Versicherungs- und Zulassungspflichten

    (1) Der Kunde ist darüber informiert und damit einverstanden, dass KFZUP nach Diagnose-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten berechtigt ist, das Fahrzeug durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Erfüllungsgehilfen zu Probe-, Prüf-, Diagnose- und Erprobungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, soweit dies technisch erforderlich oder sachlich angezeigt ist.

    (2) Solche Fahrten können je nach Fehlerbild, Reparaturart oder Motorcharakteristik auch Kurzstrecken, Langstrecken, Stadtverkehr, Überlandfahrten, Autobahnfahrten, Kaltstarts, Warmstarts, Lastwechsel und Fahrten unter realen Alltagsbedingungen umfassen.

    (3) Soweit zur Fehlerlokalisierung, Endkontrolle oder Überprüfung des Reparaturerfolgs erforderlich, kann der Fahrumfang im Einzelfall auch bis zu 500 km betragen.

    (4) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug für technisch erforderliche Fahrten ordnungsgemäß haftpflichtversichert, betriebsbereit und – soweit erforderlich – zugelassen ist. Der Kunde hat seine Versicherung hierüber selbst zu informieren, soweit dies nach seinem Versicherungsverhältnis erforderlich ist.

    (5) Bei abgemeldeten Fahrzeugen hat der Kunde auf eigene Kosten eine vorübergehende rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen, insbesondere durch Kurzzeitkennzeichen oder eine sonstige zulässige vorübergehende Zulassung.

    (6) Ist eine technisch erforderliche Probefahrt wegen fehlender Zulassung, fehlender Versicherung, fehlender Kennzeichen oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht möglich, ist KFZUP in der Prüfung wesentlich eingeschränkt. KFZUP haftet dann nicht für solche Fehler, Folgeschäden oder Schadensursachen, die nur im Rahmen einer Fahrprobe unter realen Betriebsbedingungen erkennbar gewesen wären, sofern KFZUP die fehlende Erkennbarkeit nicht zu vertreten hat.

    (7) Kraftstoffkosten für technisch erforderliche Erprobungsfahrten trägt KFZUP grundsätzlich selbst. Sollte eine Erfassung im Einzelfall unterbleiben, kann der Kunde dies in Textform anzeigen. Soweit eine exakte Einzelabrechnung nicht mehr möglich ist, kann KFZUP nach eigener Prüfung eine pauschale Erstattung in Höhe von 30 % des marktüblichen Premiumkraftstoffpreises des entsprechenden Kraftstofftyps zugrunde legen.

    § 8 Kraftstoffempfehlung nach Instandsetzung

    (1) KFZUP empfiehlt nach erfolgreicher Motorinstandsetzung – soweit fahrzeugbezogen sinnvoll – die Verwendung eines hochwertigen Premiumkraftstoffs.

    (2) Dem Kunden wird empfohlen, vorhandenen Kraftstoff möglichst aufzubrauchen und anschließend Premiumkraftstoff zu tanken.

    (3) Diese Empfehlung stellt keine Garantie oder Beschaffenheitszusage dar, sondern einen technischen Hinweis zur schonenden Nachbehandlung des instandgesetzten Motors.

    § 9 Öl- und Filterwechsel nach 100 km, Nachweispflichten

    (1) Soweit für einen Auftrag eine freiwillige Garantie oder eine besondere Kulanzregelung gewährt wird, ist der Kunde verpflichtet, spätestens nach 100 km Fahrleistung ab Rückgabe des Fahrzeugs einen Öl- und Filterwechsel durchführen zu lassen, sofern dies im Angebot, der Garantieerklärung, Rechnung oder Auftrag entsprechend vorgesehen wurde.

    (2) Der Nachweis muss insbesondere Fahrgestellnummer (VIN), Datum, Kilometerstand, verwendete Ölspezifikation und die Werkstattdaten enthalten.

    (3) Soweit ausdrücklich vereinbart, ist der Nachweis durch eine Meisterwerkstatt zu erbringen.

    (4) Diese Regelung gilt als Obliegenheit im Rahmen einer freiwilligen Garantie oder Kulanz. Gesetzliche Mängelrechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen; fehlende Nachweise können jedoch im Rahmen der Ursachen- und Mitverschuldensprüfung berücksichtigt werden.

    § 10 Nicht beauftragte Bauteile, Anbauteile, Folgeschäden

    (1) KFZUP haftet nicht für Störungen, Schäden oder Folgeschäden, die auf Bauteile, Systeme oder Komponenten zurückzuführen sind, die nicht Gegenstand des beauftragten Leistungsumfangs waren.

    (2) Dies gilt insbesondere für Schäden oder Folgeschäden durch nicht erneuerte, nicht beauftragte oder vom Kunden abgelehnte Anbauteile, Nebenaggregate, Sensoren, Kühlsystemkomponenten, Kraftstoffsysteme, Elektronik, Steuergeräte, Leitungen, Dichtungen, Turbolader, Injektoren, Hochdruckpumpen, Abgaskomponenten, Getriebeteile oder vergleichbare Komponenten.

    (3) Soweit bestimmte Bauteile technisch intakt, nicht schadensursächlich oder nicht zwingend erneuerungsbedürftig sind, ist KFZUP nicht verpflichtet, diese ohne gesonderten Auftrag zu ersetzen.

    § 11 Steuerkette, Zahnriemen, Klimaservice

    (1) Steuerkette, Zahnriemen, Spannrollen, Umlenkrollen, Wasserpumpe oder vergleichbare Komponenten sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausdrücklich genannt sind.

    (2) Ein als „Klimaservice“ bezeichneter Leistungsbestandteil umfasst – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – grundsätzlich nur die Prüfung und/oder Befüllung bzw. Ergänzung des Systems.

    (3) Eine Garantie für Dichtheit, dauerhafte Kühlleistung oder Mangelfreiheit des gesamten Klimasystems ist damit nicht verbunden, sofern eine gesonderte Dichtheitsreparatur nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

    § 12 Gewährleistung* und Garantie; Abgrenzung

    (1) Für die von KFZUP erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nicht nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB wirksam etwas anderes vereinbart ist.

    (2) Eine Garantie besteht nur, wenn KFZUP sie ausdrücklich und gesondert in Textform oder Schriftform als Garantie bezeichnet und ihren Umfang konkret beschreibt.

    (3) Soweit rechtlich zulässig und wirksam vereinbart, kann gegenüber Unternehmern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr verkürzt werden.

    (4) Eine zusätzliche kilometerbezogene Begrenzung, etwa auf 10.000 km, gilt nur, wenn dies im Einzelfall transparent, ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.

    (5) Eine freiwillige Erweiterung „ohne Kilometerbegrenzung“ wird nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich gegen gesonderten Aufpreis und nur für von KFZUP freigegebene Fahrzeuge oder Motorvarianten vereinbart wurde.

    (6) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit zwingendes Recht dies vorschreibt.

    § 13 Weiterverkauf des Fahrzeugs, Übertragung von Ansprüchen, Sonderregelung für gewerbliche Kunden

    (1) Vertragspartner und primärer Inhaber etwaiger Ansprüche aus dem Werkvertrag ist grundsätzlich der ursprüngliche Auftraggeber.

    (2) Veräußert der ursprüngliche Auftraggeber das Fahrzeug an einen Dritten, besteht zugunsten des Erwerbers kein unmittelbarer Anspruch gegen KFZUP, solange eine wirksame Übertragung der Ansprüche nicht nach Maßgabe dieses Paragraphen erfolgt ist.

    (3) Der Erwerber hat KFZUP im Fall des Fahrzeugverkaufs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen ab dem Verkauf, in Textform über den Erwerb zu benachrichtigen. Maßgeblich ist der Zugang der Mitteilung bei KFZUP.

    (4) Für die Übertragung etwaiger Ansprüche stellt KFZUP ein Formular „Gewährleistungsübertragung“ oder ein gleichwertiges Übertragungsdokument zur Verfügung. Dieses ist vom ursprünglichen Auftraggeber vollständig zu unterzeichnen und vom Erwerber zusammen mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb der Frist nach Absatz 3 bei KFZUP einzureichen.

    (5) Erfolgt die Anzeige und Einreichung der vollständigen Übertragungsunterlagen nicht binnen 3 Wochen nach dem Verkauf, erkennt KFZUP eine Übertragung auf den Erwerber nicht mehr an. In diesem Fall verbleiben etwaige Ansprüche ausschließlich beim ursprünglichen Auftraggeber, soweit sie nicht anderweitig wirksam untergegangen sind.

    (6) Gegenüber gewerblichen Kunden gilt ergänzend: Veräußert ein Unternehmer das Fahrzeug weiter, übernimmt KFZUP gegenüber dem Erwerber keine Gewährleistung* und keine Garantie, sofern nicht vorab ausdrücklich eine schriftliche Anerkennung oder Übernahme durch KFZUP erfolgt ist.

    (7) KFZUP ist berechtigt, die Anerkennung einer Übertragung von der vollständigen Vorlage aller vertragsbezogenen Unterlagen, Rechnungen, Wartungsnachweise, Kilometerstände, Fahrzeugdaten und Identitätsnachweise abhängig zu machen.

    § 14 Reklamationen, Reklamationsformular, Prüfungsrecht, Nacherfüllung

    (1) Beanstandungen und Reklamationen sind KFZUP unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform mitzuteilen.

    (2) Zur geordneten Bearbeitung ist der Kunde verpflichtet, das von KFZUP bereitgestellte offizielle Reklamationsformular vollständig zu verwenden, soweit es ihm zur Verfügung gestellt wurde.

    (3) Reklamationen müssen mindestens Name, Fahrzeugdaten, VIN, aktuellen Kilometerstand, Fehlerbeschreibung, Datum des Auftretens, möglichst Fotos/Videos sowie Angaben zu zwischenzeitlichen Fahrleistungen oder Eingriffen enthalten.

    (4) Der Kunde hat KFZUP vor Fremdbegutachtungen, Eigenreparaturen oder Beauftragung Dritter grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.

    (5) KFZUP ist berechtigt, das Fahrzeug zur Prüfung an den Betriebssitz zurückzuholen, selbst zu begutachten oder durch Dritte prüfen zu lassen.

    (6) KFZUP steht eine angemessene Prüf- und Bearbeitungszeit zu, die sich nach Art und Umfang des Mangels, Transportdauer, technischer Komplexität, Teileverfügbarkeit und Auslastung richtet.

    § 15 Fremdeingriffe, Öffnung durch Dritte, Verlust der Nachprüfbarkeit

    (1) Jegliche Eingriffe Dritter am Fahrzeug oder an der betroffenen Baugruppe nach Rückgabe, insbesondere durch andere Werkstätten, Gutachter, Sachverständige, Tuner oder durch eigenmächtige Öffnung, Zerlegung, Demontage oder Veränderung durch den Kunden selbst, sind KFZUP unverzüglich mitzuteilen.

    (2) Werden ohne vorherige Zustimmung von KFZUP Veränderungen vorgenommen oder wird die betroffene Baugruppe geöffnet, zerlegt, manipuliert oder weiterbearbeitet und wird dadurch die Ursachenfeststellung, Beweissicherung oder Nacherfüllung erschwert oder unmöglich, entfallen Ansprüche insoweit, als die Verantwortlichkeit von KFZUP hierdurch nicht mehr verlässlich geprüft oder abgegrenzt werden kann.

    § 16 Standgebühren bei Nichtabholung, unreparierten Fahrzeugen und abgeschlossenen Reklamationen

    (1) KFZUP ist berechtigt, ab dem 3. Kalendertag nach Zugang der Mitteilung über Fertigstellung, Abholbereitschaft, Abschluss einer Reklamationsprüfung oder Mitteilung, dass eine weitere Reparatur nicht beauftragt oder vom Kunden nicht gewünscht ist, Stand- und Verwahrkosten zu berechnen.

    (2) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn

    a) eine Reklamation geprüft wurde und sich herausstellt, dass kein von KFZUP zu vertretender Mangel vorliegt;
    b) eine weitere Reparatur technisch möglich wäre, der Kunde diese jedoch nicht beauftragt;
    c) das Fahrzeug fertiggestellt, aber nicht abgeholt wird;
    d) das Fahrzeug nach Diagnose oder Befundung auf Wunsch des Kunden unrepariert verbleiben oder zurückgegeben werden soll.

    (3) Die Standgebühr wird nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis von KFZUP berechnet und versteht sich zzgl. gesetzlicher MwSt., soweit diese anfällt.

    (4) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass KFZUP kein oder ein wesentlich geringerer Verwahrungs- oder Standaufwand entstanden ist.

    § 17 Abnahme, Rückgabe, Zahlung, Zurückbehaltungsrecht

    (1) Nach Mitteilung der Fertigstellung oder Abholbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb angemessener Frist abzunehmen und abzuholen.

    (2) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    (3) KFZUP ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zu verweigern, soweit gesetzlich zulässig.

    (4) KFZUP stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

    § 18 Haftung

    (1) KFZUP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KFZUP nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    (3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    (4) KFZUP haftet insbesondere nicht für Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Verdienstausfall oder sonstige Folgeschäden, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder zwingende gesetzliche Haftungstatbestände vorliegen.

    § 19 Textform und Kommunikation

    (1) Rechtserhebliche Erklärungen, Reklamationen, Freigaben, Nachträge, Angebotsannahmen, Mitteilungen zum Verkauf des Fahrzeugs, Übertragungsanzeigen und sonstige vertragswesentliche Erklärungen sollen mindestens in Textform erfolgen.

    (2) Telefonische oder rein mündliche Angaben sind für die technische Bearbeitung, Fristwahrung und Beweissicherung nicht ausreichend, sofern KFZUP nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt.

    (3) WhatsApp oder vergleichbare Messenger können ergänzend zur Übermittlung großer Dateien genutzt werden; maßgeblich für die formgerechte Mitteilung bleibt jedoch die Bestätigung oder Einreichung per E-Mail oder über das von KFZUP vorgesehene Formularsystem.

    § 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

    (1) Es gilt deutsches Recht.

    (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der KFZUP GmbH Gerichtsstand.

    § 21 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    § 22 Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung

    Soweit gesetzlich erforderlich, informiert KFZUP im Impressum oder in den Rechtstexten der Website darüber, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.

    KFZUP GmbH

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    24/7 Hotline: 0800 5892416
    Mo-Fr 08:00 - 16:30
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